7. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände von einer mindestens mittelschweren Gefährdung der Verkehrssicherheit gekoppelt mit einem leichten Verschulden und damit – in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid – von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 16c SVG sind dagegen nicht erfüllt. Gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Führerausweis der Beschwerdeführerin für die Dauer von einem Monat zu entziehen, zumal sie bisher über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt und eine Erhöhung der Entzugsdauer demnach ausser Betracht fällt (vgl. Art.