hersehbar. Zudem ist bei der – jedenfalls gemäss eigenen Angaben – seit Kindheit an das Fasten gewohnten Beschwerdeführerin nicht von Auswirkungen des Fastens auszugehen. Dass ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt schwindlig gewesen wäre, ist nicht erstellt. Im Gegenteil gab die Beschwerdeführerin an, vor dem Niesen keinen Schwindel oder Ähnliches wahrgenommen zu haben (siehe verkehrsmedizinisches Gutachten, S. 3). Nichts deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mehr als nur leicht unaufmerksam war. Folglich ist ihr nur eine leichte Unaufmerksamkeit anzulasten und ihr Verschulden damit als leicht zu qualifizieren.