schaden konkretisiert hat und die nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann, wobei es wohl eher glücklichen Umständen zuzuschreiben ist, dass niemand verletzt wurde. Somit ist von einer mindestens mittelschweren Verkehrsgefährdung auszugehen. Ob eine schwere Verkehrsgefährdung verursacht wurde, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben, zumal sich am Ergebnis nichts ändern würde (siehe hinten Erw. 6.2).