5.2. Die Beschwerdeführerin verlor im Kolonnenverkehr – wenn auch bei reduzierter Geschwindigkeit von 30–40 km/h – auf Höhe einer Autobahnrampe die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Zwar kam es weder zu Personenschäden noch wurden weitere Fahrzeuge involviert. Allerdings beschädigte die Beschwerdeführerin nicht nur ihr eigenes Fahrzeug, sondern auch Teile der Verkehrseinrichtung und der Grünfläche. Insgesamt hat sie durch das Nichtbeherrschen ihres Fahrzeugs für die übrigen Verkehrsteilnehmenden eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, die sich im Unfall mit Sach- - 20 -