Allgemein lässt sich sagen, dass sich die Gefahrenstufen nach dem Ausmass einer hypothetisch angenommenen konkreten Gefährdungssituation beurteilen. Konnte demzufolge nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung eine Gefährdungssituation mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit eintreten, liegt eine mittelgrosse abstrakte Gefahr vor (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 10 zu Art. 16b SVG).