4. 4.1. Vorliegend bleibt einzig darüber zu entscheiden, wie das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in administrativrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz äusserte sich dazu nicht explizit und führte lediglich aus, das Strassenverkehrsamt werte (auch) das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG. Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Auffassung, es liege eine mittelschwere Widerhandlung vor, da zwar die Gefährdung durch den Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug als erhöht, das Verschulden jedoch als leicht zu betrachten sei.