Indem die Beschwerdeführerin mehrfach Niesen musste und ihr dabei "schwummrig" wurde, war sie für einen kurzen Moment nicht mehr in der Lage, in adäquater Weise auf ihr Fahrzeug einzuwirken und ein Abweichen von der Fahrbahn sowie die Kollision mit der Verkehrseinrichtung zu verhindern. Für das Verwaltungsgericht steht damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Strafbehörden fest, dass sie die genannte Verkehrsregel verletzt hat, was sie im Übrigen nicht bestreitet.