3.2. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss die lenkende Person ihr Fahrzeug ständig so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann. Dabei hat sie ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Sie muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Ge- - 18 -