SVG sogar so weit, daraus – trotz fehlender Bindungswirkung – direkt den Schluss auf das Vorliegen einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG zu ziehen, ohne dabei auch nur ansatzweise zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein (schweres) Verschulden trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016, Erw. 2.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.220 vom 2. Februar 2024, Erw. II/3.2). Insgesamt ist der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, jedenfalls nicht überzeugend.