der Strafbehörde. Sie verkennt dabei allerdings, dass es sich bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verkehrsereignisses fahrunfähig war, wie dargelegt um eine Rechts- und nicht um eine Tat- bzw. Sachverhaltsfrage handelt. Überdies argumentiert die Vorinstanz widersprüchlich: Einerseits führt sie unter Hinweis auf die grundsätzliche "Bindungswirkung der Verwaltungsbehörden an das Strafurteil" aus, nach Ausgang des Strafverfahrens sei die Begehung der Verkehrsregelverletzung erstellt (angefochtener Entscheid, Erw. III/1.2.4), andererseits geht sie davon aus, nicht an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden zu sein (angefochtener Entscheid, Erw.