Es wurde jedoch ebenfalls von sachverständigen Personen (von drei Fachärzten für Rechtsmedizin, zwei davon zusätzlich Verkehrsmediziner SGRM) in Kenntnis der Akten und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin verfasst, weswegen den dort getätigten Feststellungen, dass aus gutachterlicher Sicht beim Selbstunfall vom 24. März 2023 nicht sicher auf eine Fahrunfähigkeit geschlossen werden könne und keine konkreten Hinweise auf eine unfallursächliche Bewusstseinsstörung vorlägen, ein hohes Gewicht beigemessen werden muss. Aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten ist somit zu folgern, dass bezogen auf den Zeitpunkt des fraglichen Ereignis-