tungsgerichts WBE.2007.319 vom 23. Januar 2008, Erw. II/3.2.2). Dabei ist die Administrativbehörde grundsätzlich nicht an die Erkenntnis der Strafbehörde gebunden (BGE 124 II 103, Erw. 1c/bb; Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2023 vom 3. Juni 2024, Erw. 5.2.2). Dies trifft unbestrittenermassen auch hier zu, zumal im Strafverfahren keine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Demnach ist die Administrativbehörde bei der vorliegenden Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin ein Fahren in fahrunfähigem Zustand vorzuwerfen ist, nicht an die rechtliche Auffassung im Strafbefehl vom 25. Mai 2023 gebunden.