Von den Folgerungen des Gutachtens darf nicht ohne Angabe triftiger Gründe abgewichen werden (vgl. BGE 133 II 384, Erw. 4.2.3, mit Hinweisen; NIGGLI/FIOLKA, a.a.O., S. 92). 3.1.2. Ob die Beschwerdeführerin fahrunfähig war und damit den Tatbestand von Art. 31 Abs. 2 SVG erfüllt hat, ist eine Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.55/2006 vom 5. Februar 2007, Erw. 3; Entscheid des Verwal- - 16 -