vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_536/2016 vom 23. Februar 2017, Erw. 3.3.3). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde bestehe und der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Treuwidrigkeit vorzuwerfen sei, ist somit unzutreffend.