wusstseinsstörung vorlägen. Auch ist mit dem verkehrsmedizinischen Gutachten ein Beweis vorhanden, den die Administrativbehörde – wenn auch im Hinblick auf die Prüfung der Fahreignung – erhoben hat und dessen Würdigung hier zu einem anderen Entscheid führt respektive führen muss, nachdem ausgewiesene Sachverständige darin festhalten, dass keine Hinweise dafür vorhanden seien, wonach dem Unfall vom 24. März 2023 eine Bewusstseinsstörung zugrunde liege (siehe hinten Erw. 3.1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_536/2016 vom 23. Februar 2017, Erw.