Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass ein verkehrsmedizinisches Gutachten erstellt wurde, welches erst nach eingetretener Rechtskraft des Strafbefehls vorlag. Darin werden neue Tatsachen festgestellt, die der Strafbehörde nicht bekannt waren, wie beispielsweise der Umstand, dass keine konkreten Hinweise auf eine unfallursächliche Be- - 14 -