Bezeichnenderweise befindet sich das besagte Schreiben des Strassenverkehrsamts bis dato nicht einmal in den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten des Strassenverkehrsamts. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin auf die Hinweise im Schreiben vom 1. Juni 2023 zu behaften wäre und ihr ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden könnte, zumal sie nicht wissen musste, dass die Administrativbehörde grundsätzlich auf den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt abzustellen hat. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass ein verkehrsmedizinisches Gutachten erstellt wurde, welches erst nach eingetretener Rechtskraft des Strafbefehls vorlag.