Daher erhellt nicht, weshalb die damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin durch dieses Schreiben hätte veranlasst sein sollen, sich gegen den Strafbefehl zur Wehr zu setzen, um nicht Gefahr zu laufen, den dort festgestellten Sachverhalt im Rahmen der erzieherischen Administrativmassnahme gegen sich gelten lassen zu müssen. Bezeichnenderweise befindet sich das besagte Schreiben des Strassenverkehrsamts bis dato nicht einmal in den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten des Strassenverkehrsamts.