Sie vermischt in dieser Hinsicht zu Unrecht das Administrativverfahren betreffend die erzieherische Massnahme einerseits (Warnungsentzug als Folge des Vorfalls vom 24. März 2023) und jenes betreffend die sichernde Massnahme andererseits (Aufgebot zur Fahreignungsuntersuchung wegen Zweifeln an der Fahreignung). Daher erhellt nicht, weshalb die damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin durch dieses Schreiben hätte veranlasst sein sollen, sich gegen den Strafbefehl zur Wehr zu setzen, um nicht Gefahr zu laufen, den dort festgestellten Sachverhalt im Rahmen der erzieherischen Administrativmassnahme gegen sich gelten lassen zu müssen.