Die Vorinstanz misst diesem Schreiben im Rahmen der Begründung der Treuwidrigkeit ein hohes Gewicht bei, übersieht jedoch, dass dieses gerade nicht die Klärung der Fahrfähigkeit und eine damit im Zusammenhang stehende erzieherische Administrativmassnahme beschlägt. Sie vermischt in dieser Hinsicht zu Unrecht das Administrativverfahren betreffend die erzieherische Massnahme einerseits (Warnungsentzug als Folge des Vorfalls vom 24. März 2023) und jenes betreffend die sichernde Massnahme andererseits (Aufgebot zur Fahreignungsuntersuchung wegen Zweifeln an der Fahreignung).