Das besagte Schreiben enthält eine Aufforderung des Strassenverkehrsamts an die Beschwerdeführerin, sich – aufgrund der im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten enthaltenen Empfehlung – zwecks Abklärung der Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen (Akten DVI, act. 15). Die Vorinstanz misst diesem Schreiben im Rahmen der Begründung der Treuwidrigkeit ein hohes Gewicht bei, übersieht jedoch, dass dieses gerade nicht die Klärung der Fahrfähigkeit und eine damit im Zusammenhang stehende erzieherische Administrativmassnahme beschlägt.