Somit sind die Administrativbehörden bereits aus diesem Grund nicht an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde gebunden. Daran vermag auch das Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 1. Juni 2023 nichts zu ändern. Das besagte Schreiben enthält eine Aufforderung des Strassenverkehrsamts an die Beschwerdeführerin, sich – aufgrund der im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten enthaltenen Empfehlung – zwecks Abklärung der Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen (Akten DVI, act.