Im Strafverfahren war die über einen ungetrübten Leumund verfügende, rechtsunkundige Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten. Weiter wurde sie vom Strassenverkehrsamt erst am 1. Dezember 2023 und damit nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls vom 25. Mai 2023 auf die Bindungspraxis aufmerksam gemacht (Akten Strassenverkehrsamt, act. 28 [Rückseite]). Deswegen musste sie in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung nicht um den Zusammenhang zwischen dem Straf- und dem Administrativverfahren wissen. Somit sind die Administrativbehörden bereits aus diesem Grund nicht an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde gebunden.