2.3. Das Wissen, dass insbesondere bei schweren Verkehrsregelverletzungen neben dem Strafverfahren auch mit der Einleitung eines Administrativverfahrens zu rechnen ist, kann regelmässig vorausgesetzt werden. Es kann jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass einer fahrzeuglenkenden Person, die nicht schon einmal in solche Verfahren verwickelt war, die rechtlichen Zusammenhänge zwischen Straf- und Administrativverfahren, insbesondere die Bindungspraxis der Verwaltungsbehörden hinsichtlich des Sachverhalts, bekannt sind.