Befürchtet die betroffene Person ein Administrativverfahren, hat sie sich nötigenfalls im Strafverfahren sozusagen "auf Vorrat" zu verteidigen. Sie muss unter Umständen ein Urteil oder einen Strafbefehl allein deswegen anfechten, weil sie mit dessen Tatsachenfeststellungen nicht einverstanden ist, selbst wenn sie mit dem Resultat an sich, das heisst mit dem Strafbefehlsdispositiv, einverstanden ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.482 vom 29. Juni 2023, Erw. II/3.2 mit Hinweisen).