Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung der Strafbehörde zu halten; - wenn die Strafbehörde bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. - 12 -