II/2 des angefochtenen Entscheids nicht ausgewogen abgefasst. Dem Polizeirapport lasse sich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nämlich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an geltend gemacht habe, sie habe vor dem Unfallereignis drei- bis viermal niesen müssen. Soweit die Beschwerdeführerin damit die Feststellung des Sachverhalts rügt, stellt sich vorweg die Frage, ob die Administrativbehörden an den im Strafverfahren erhobenen Sachverhalt gebunden sind.