Der Vorwurf der Treuwidrigkeit sei jedoch unberechtigt, da im Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 1. Juni 2023 nicht auf den Strafbefehl, sondern auf das pharmakologisch-toxikologische Gutachten Bezug genommen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe als alleinerziehende Mutter mit bescheidenem Einkommen resigniert und die Busse samt Verfahrenskosten schlicht akzeptiert. Deshalb habe sie sich nicht gegen den unzutreffenden und ungerechten Strafbefehl gewehrt. Zudem sei Erw. II/2 des angefochtenen Entscheids nicht ausgewogen abgefasst.