ständigen erstelltes Beweismittel vorliege. Darin werde festgehalten, dass den Akten keinerlei Hinweise entnommen werden könnten, wonach beim Selbstunfall beweissicher auf eine Fahrunfähigkeit geschlossen werden könne. Dieses Beweismittel habe der Strafbehörde nicht vorgelegen. Der Inhalt des verkehrsmedizinischen Gutachtens werde von der Vorinstanz aufgrund der angeblichen Treuwidrigkeit seitens der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht beachtet. Der Vorwurf der Treuwidrigkeit sei jedoch unberechtigt, da im Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 1. Juni 2023 nicht auf den Strafbefehl, sondern auf das pharmakologisch-toxikologische Gutachten Bezug genommen worden sei.