2.1.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Administrativbehörden seien hier nicht an die tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid gebunden, weil ihnen mit dem verkehrsmedizinischen Gutachten ein zusätzliches, von einem Sachver- - 11 -