Die Beschwerdeführerin habe vom bereits vorliegenden und noch zu erstellenden Gutachten über ihre Fahrfähigkeit im Unfallzeitpunkt gewusst und keine Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, womit sie den ihr zur Last gelegten Sachverhalt und die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene strafrechtliche Bewertung des Vorfalls vom 24. März 2023 anerkannt habe. Es widerspreche deshalb Treu und Glauben, wenn sie die Berücksichtigung zweier Gutachten im Administrativverfahren fordere, von denen eines bereits vor Erlass des Strafbefehls vorgelegen habe und ein weiteres während der laufenden Einsprachefrist gegen den Strafbefehl in Auftrag gegeben worden sei.