Zu diesem Zeitpunkt sei eine Anfechtung des Strafbefehls noch möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe vom bereits vorliegenden und noch zu erstellenden Gutachten über ihre Fahrfähigkeit im Unfallzeitpunkt gewusst und keine Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, womit sie den ihr zur Last gelegten Sachverhalt und die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene strafrechtliche Bewertung des Vorfalls vom 24. März 2023 anerkannt habe.