2. 2.1. 2.1.1. In Bezug auf den Sachverhalt führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die Administrativbehörde sei grundsätzlich an den im Rahmen des Strafverfahrens rechtskräftig erstellten Sachverhalt gebunden. Die Beschwerdeführerin sei am 1. Juni 2023 nach Vorliegen des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 2. Mai 2023 (nachfolgend: pharmakologischtoxikologisches Gutachten) darauf aufmerksam gemacht worden, dass zur Abklärung der Fahreignung eine zusätzliche verkehrsmedizinische Untersuchung notwendig sei. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Anfechtung des Strafbefehls noch möglich gewesen.