1.2. Als Folge dieses Vorfalls wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich vom 25. Mai 2023 (nachfolgend: Strafbefehl) wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) sowie fahrlässiger Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.