In Würdigung der gesamten Umstände und insbesondere der glaubwürdigen Schilderung zum zeitlichen Ablauf seitens des Zeugen B._____ steht für das Verwaltungsgericht fest, dass die am Donnerstag, 28. November 2024 eingegangene Beschwerde am Montag, 25. November 2024 und damit rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen (§ 44 Abs. 1 VRPG) in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen wurde. 3. Nachdem die Frist eingehalten ist, geben die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.