2.3.6. Als Ergebnis der Zeugeneinvernahme ergab sich Gewissheit darüber, dass die sich auf dem Couvert befindlichen Unterschriften von den einvernommenen Zeugen stammten. Diese legten über einen in seinen Grundzügen übereinstimmenden Sachverhalt Zeugnis ab, konnten sich jedoch nicht an das genaue Datum erinnern. Dabei ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass dies nach einer verstrichenen Zeit von drei Monaten zumindest nicht ungewöhnlich erscheint (vgl. Protokoll, S. 9). Beide Zeugen erklärten nachvollziehbar, dass sie die Aufforderung zur Bezeugung des Einwurfs als normal empfanden und daher als nicht weiter -9-