Sachverhalt zugrunde lag. Im Unterschied dazu waren vorliegend zu Beginn nicht einmal Zeugen benannt worden und auch später lagen keine (eigenen) schriftlichen Bestätigungen der beiden Zeugen vor. Dass die Angaben zu knapp gewesen seien, räumte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. März 2025 im Übrigen selbst ein (Protokoll der Verhandlung vom 4. März 2025 [nachfolgend: Protokoll], S. 8). Durch sein Vorgehen wurden demnach unnötige Prozessunsicherheiten hervorgerufen. Angesichts dessen war es angezeigt, dass sich das Verwaltungsgericht die notwendige Gewissheit anhand von Zeugeneinvernahmen selbst verschaffte.