2.3.4. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu belegen bzw. gegebenenfalls geeignete Beweismittel zu offerieren. Die auf dem Briefcouvert vermerkten mutmasslichen "Namen" waren aufgrund der schwer leserlichen Handschrift nicht als solche erkennbar. In der Folge musste die Beschwerdeführerin zuerst selbst um Zustellung einer Kopie des Briefcouverts bitten, ehe sie die Personalien mit Eingabe vom 15. Januar 2025 nachreichte und die beiden Personen als Zeugen offerierte.