2.3.3. Am 25. November 2024, 22.22 Uhr, ging beim Verwaltungsgericht eine (einfache) E-Mail des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein, welcher die Beschwerde vom 25. November 2024 "zwecks Nachweises der Fristwahrung" angehängt war. Die E-Mail wurde ohne anerkannte elektronische Signatur gesendet, weswegen es sich nicht um eine fristwahrende elektronische Eingabe i.S.v. § 7 Abs. 1, 3 und 5 VRPG i.V.m. § 3 Abs. 1 -7- und § 4 ÜmV handelt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.473 vom 20. Dezember 2022, Erw. I/3.2.3). Diese (einfache) E-Mail stellt somit keinen Beweis für die Rechtzeitigkeit der Eingabe dar.