Elektronisch eingereichte Beschwerden sind nur dann rechtsgültig, wenn sie den Anforderungen der Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden vom 9. Mai 2012 (Übermittlungsverordnung, ÜmV; SAR 271.215) gerecht werden (vgl. § 7 Abs. 1, 3 und 5 VRPG; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.473 vom 20. Dezember 2022, Erw. I/3.2.2).