Die durch das Datum des Poststempels bestehende Vermutung bezüglich des Eingabedatums kann die rechtsuchende Person mittels tauglicher Beweismittel widerlegen. Im Vordergrund steht der Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in den Briefkasten eingeworfen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_589/2015 vom 16. März 2016, Erw. 2.2 und 2.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4D_76/2024 vom 13. September 2024, Erw.