2.2. Der Entscheid des DVI vom 9. August 2024 wurde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in vollständiger Ausfertigung am Samstag, dem 26. Oktober 2024 zugestellt (Akten DVI, act. 41). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann daher am 27. Oktober 2024 zu laufen (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete unbestrittenermassen am 25. November 2024 (Art. 142 Abs. 1bis ZPO war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft und findet hier somit keine Anwendung).