Für die Berechnung der Fristen gilt gemäss § 28 Abs. 1 VRPG die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Das Einhalten der gesetzlichen Rechtsmittelfrist stellt eine von Amtes wegen zu beachtende Sachurteilsvoraussetzung dar, weshalb auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten ist, wenn die (Rechtsmittel-)Frist verpasst wird.