4.3. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 wurde zu einer Instruktionsverhandlung mit Beweisabnahme (Zeugenbefragung) vor der instruierenden Verfahrensleiterin auf den 4. März 2025 vorgeladen. Dem DVI und dem Strassenverkehrsamt wurde die Teilnahme freigestellt. 4.4. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 teilte das Strassenverkehrsamt den Verzicht auf eine Teilnahme an der Instruktionsverhandlung mit. 4.5. An der Instruktionsverhandlung vom 4. März 2025 hörte die instruierende Verfahrensleiterin in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zwei Zeugen an.