4. 4.1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 25. November 2024 geendet habe, auf dem – die Beschwerdeschrift vom 25. November 2024 enthaltenden – Briefcouvert ein Poststempel vom 26. November 2024 ersichtlich sei und auf der Rückseite des Briefcouverts ein Vermerk zum Zeitpunkt des Briefkasteneinwurfs sowie zwei unleserliche Anmerkungen (mutmassliche Namen) angebracht worden seien. Gleichzeitig forderte die Instruktionsrichte- -4-