2. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 3. Das DVI überwies am 19. Dezember 2024 aufforderungsgemäss die Akten, verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.