2. Das DVI fällte am 9. August 2024 den folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -3- 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 196.–, zusammen Fr. 1'196.–, zu drei Vierteln, mithin Fr. 897.–, zu bezahlen. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.– ausgerichtet.