Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.412 / le / jb (DVIRD.24.47) Art. 128 Urteil vom 25. August 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Gerichtsschreiber i.V. Etter Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Postfach 1415, 8021 Zürich 1 gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 9. August 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geboren am tt.mm.1992, ist Inhaberin eines Führerausweises der Kategorie B (Personenwagen; erworben am tt.mm.2017). Sie verfügt – so- weit ersichtlich – über einen ungetrübten automobilistischen Leumund. 2. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenver- kehrsamt) entzog A._____ mit Verfügung vom 7. März 2024 den Führer- ausweis für die Dauer von drei Monaten ab dem 3. Mai 2024 bis zum 2. August 2024. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes angeführt: Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c des Strassenverkehrsge- setzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) • Fahren in fahrunfähigem Zustand • Nichtbeherrschen des Fahrzeugs • Verursachen eines Verkehrsunfalls Begangen am: 24.03.2023 in Wangen b. Dübendorf, Autobahn A15 (ge- mäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25.05.2023). B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. März 2024 liess A._____ am 8. April 2024 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei der Führerausweis wegen einer mittelschwe- ren Widerhandlung für einen Monat zu entziehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners. 2. Das DVI fällte am 9. August 2024 den folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -3- 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 196.–, zusammen Fr. 1'196.–, zu drei Vierteln, mithin Fr. 897.–, zu bezahlen. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.– ausgerichtet. C. 1. A._____ liess mit Eingabe vom 25. November 2024 (Poststempel: 26. No- vember 2024) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den ihr am 26. Ok- tober 2024 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI erhe- ben und folgende Anträge stellen: 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei der Führerausweis wegen einer mittelschwe- ren Widerhandlung für einen Monat zu entziehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners. 2. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und beantragte die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 3. Das DVI überwies am 19. Dezember 2024 aufforderungsgemäss die Akten, verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. 4.1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 25. November 2024 geendet habe, auf dem – die Beschwerdeschrift vom 25. November 2024 enthaltenden – Briefcouvert ein Poststempel vom 26. November 2024 ersichtlich sei und auf der Rückseite des Briefcouverts ein Vermerk zum Zeitpunkt des Brief- kasteneinwurfs sowie zwei unleserliche Anmerkungen (mutmassliche Na- men) angebracht worden seien. Gleichzeitig forderte die Instruktionsrichte- -4- rin die Beschwerdeführerin auf, die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhe- bung bis zum 15. Januar 2025 zu belegen bzw. gegebenenfalls geeignete Beweismittel hierfür zu offerieren. 4.2. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 liess die Beschwerdeführerin um "eine Kopie der Rückseite des Briefcouverts mit den Namen der Zeugen des Einwurfs in den Briefkasten" bitten. Nachdem die Instruktionsrichterin diesem Ersuchen mit Verfügung vom 6. Januar 2025 stattgegeben hatte, übermittelte die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2025 die vollständigen Personalien der auf dem Briefcouvert vermerkten Personen und offerierte diese als Zeugen. 4.3. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 wurde zu einer Instruktionsverhand- lung mit Beweisabnahme (Zeugenbefragung) vor der instruierenden Ver- fahrensleiterin auf den 4. März 2025 vorgeladen. Dem DVI und dem Stras- senverkehrsamt wurde die Teilnahme freigestellt. 4.4. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 teilte das Strassenverkehrsamt den Verzicht auf eine Teilnahme an der Instruktionsverhandlung mit. 4.5. An der Instruktionsverhandlung vom 4. März 2025 hörte die instruierende Verfahrensleiterin in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zwei Zeugen an. 5. Am 7. März 2025 gingen die angeforderten Strafakten der Staatsanwalt- schaft See/Oberland zum Vorfall vom 24. März 2023 in Wangen b. Düben- dorf beim Verwaltungsgericht ein. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- -5- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Ent- scheids einzureichen. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in ande- ren Erlassen (§ 44 Abs. 1 VRPG). Auf das vorliegende Verfahren sind keine in § 44 Abs. 1 VRPG vorbehaltenen Sonderbestimmungen anwend- bar, so dass die Beurteilung, ob die Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht fristgerecht erfolgt ist, nach Massgabe der 30-tägigen Beschwerdefrist vorzunehmen ist. Für die Berechnung der Fris- ten gilt gemäss § 28 Abs. 1 VRPG die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Das Einhal- ten der gesetzlichen Rechtsmittelfrist stellt eine von Amtes wegen zu be- achtende Sachurteilsvoraussetzung dar, weshalb auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten ist, wenn die (Rechtsmittel-)Frist verpasst wird. 2.2. Der Entscheid des DVI vom 9. August 2024 wurde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in vollständiger Ausfertigung am Samstag, dem 26. Oktober 2024 zugestellt (Akten DVI, act. 41). Die 30-tägige Beschwer- defrist begann daher am 27. Oktober 2024 zu laufen (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete unbestrittenermassen am 25. No- vember 2024 (Art. 142 Abs. 1bis ZPO war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft und findet hier somit keine Anwendung). Damit steht fest, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nur dann eingehalten ist, wenn die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerde am 25. November 2024, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, bis um 24 Uhr der Post übergeben hat (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 142 V 389, Erw. 2.2). 2.3. 2.3.1. Die Beschwerde gegen den Entscheid des DVI ist auf den 25. November 2024 datiert. Indes erhellt aus den Akten und ist unbestritten, dass das Briefcouvert, mit welchem die Beschwerde dem Verwaltungsgericht einge- reicht wurde, – neben dem Frankaturstempel "A+ 25.11.2024" – den Post- stempel vom 26. November 2024 trägt und gleichentags um 21.08 Uhr in "Zürich Briefzentrum" für die Zustellung sortiert wurde. Zudem enthielt die Rückseite des besagten Briefcouverts den handschriftlichen Vermerk "BRIEFKASTENEINWURF 25.11.2024 22:15 UHR D-Strasse, ZH". Weiter -6- waren zwei unleserliche Anmerkungen, mutmasslich Namen, auf dem Um- schlag angebracht. Beim Verwaltungsgericht ging die Beschwerde am 28. November 2024 (im Postfach) ein. Der Rechtsvertreter schickte zudem am 25. November 2024 eine gewöhnliche E-Mail an das Verwaltungsge- richt. 2.3.2. Die rechtsuchende Person trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss über- wiegend wahrscheinlich sein muss. Dabei obliegt dem Absender der Be- weis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat, wobei vermutet wird, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind ei- nander gleichgestellt (BGE 142 V 389, Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4D_76/2024 vom 13. September 2024, Erw. 3.4.1). Ein vor Gericht tätiger Rechtsvertreter muss nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung allerdings um das Risiko wissen, dass seine Postsendung bei Einwurf in einen Briefkasten möglicherweise nicht noch am gleichen Tag abgestempelt wird, anders als bei Abgabe der Sendung am Postschalter. Die durch das Datum des Poststempels bestehende Ver- mutung bezüglich des Eingabedatums kann die rechtsuchende Person mit- tels tauglicher Beweismittel widerlegen. Im Vordergrund steht der Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwe- senheit von Zeugen in den Briefkasten eingeworfen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_589/2015 vom 16. März 2016, Erw. 2.2 und 2.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4D_76/2024 vom 13. Sep- tember 2024, Erw. 3.4.2). Das Datum der Frankierung oder der rechtzeitige Versand der Beschwerde mittels einfacher E-Mail ist dabei kein genügen- der Beweis für die Einhaltung der Beschwerdefrist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1C_458/2015 vom 16. November 2015, Erw. 2.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.173 vom 25. Juni 2024, Erw. I/4.4.1 f. mit Hinweisen). Elektronisch eingereichte Beschwerden sind nur dann rechts- gültig, wenn sie den Anforderungen der Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehör- den vom 9. Mai 2012 (Übermittlungsverordnung, ÜmV; SAR 271.215) ge- recht werden (vgl. § 7 Abs. 1, 3 und 5 VRPG; vgl. Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2022.473 vom 20. Dezember 2022, Erw. I/3.2.2). 2.3.3. Am 25. November 2024, 22.22 Uhr, ging beim Verwaltungsgericht eine (einfache) E-Mail des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein, wel- cher die Beschwerde vom 25. November 2024 "zwecks Nachweises der Fristwahrung" angehängt war. Die E-Mail wurde ohne anerkannte elektro- nische Signatur gesendet, weswegen es sich nicht um eine fristwahrende elektronische Eingabe i.S.v. § 7 Abs. 1, 3 und 5 VRPG i.V.m. § 3 Abs. 1 -7- und § 4 ÜmV handelt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.473 vom 20. Dezember 2022, Erw. I/3.2.3). Diese (einfache) E-Mail stellt somit keinen Beweis für die Rechtzeitigkeit der Eingabe dar. 2.3.4. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin auf- gefordert, die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu belegen bzw. gegebenenfalls geeignete Beweismittel zu offerieren. Die auf dem Briefcou- vert vermerkten mutmasslichen "Namen" waren aufgrund der schwer leser- lichen Handschrift nicht als solche erkennbar. In der Folge musste die Be- schwerdeführerin zuerst selbst um Zustellung einer Kopie des Briefcou- verts bitten, ehe sie die Personalien mit Eingabe vom 15. Januar 2025 nachreichte und die beiden Personen als Zeugen offerierte. Gleichzeitig verwies sie in ihrer Eingabe auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_589/2015 vom 16. März 2016 und stellte sich auf den Standpunkt, dass die fristgerechte Postaufgabe damit bewiesen sei. Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 wurden nur die Personalien der angeb- lich auf dem Briefcouvert unterzeichneten Personen bekannt gegeben, was entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertre- ters die Zweifel am rechtzeitigen Briefkasteneinwurf in Anbetracht der ge- samten Umstände noch nicht restlos beseitigte. Insbesondere leuchtet es nicht ein, weshalb es ihr respektive ihrem Rechtsvertreter nicht bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung möglich gewesen sein sollte, vollstän- dige und leserliche Angaben der Zeugen zu beschaffen und vermerken zu lassen. Wie erwähnt (siehe vorne Erw. 2.3.2), muss der rechtzeitige Ein- wurf der Briefsendung mit Gewissheit feststehen und nicht nur überwie- gend wahrscheinlich sein. Daran vermag mit Blick auf die (zunächst) unge- nügenden Angaben, die daraus entstandenen Zweifel an der Rechtzeitig- keit der Beschwerdeerhebung und das erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Offerieren von Zeugen auch das in der Eingabe vom 15. Januar 2025 zitierte Urteil des Bundesgerichts 1C_589/2015 vom 16. März 2016 nichts zu ändern, zumal sich dieses mit zwei (separaten) schriftlichen Be- stätigungen von zwei verschiedenen Personen betreffend den Zeitpunkt des Briefkasteneinwurfs befasste und diesem damit ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Im Unterschied dazu waren vorliegend zu Be- ginn nicht einmal Zeugen benannt worden und auch später lagen keine (ei- genen) schriftlichen Bestätigungen der beiden Zeugen vor. Dass die Anga- ben zu knapp gewesen seien, räumte der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. März 2025 im Üb- rigen selbst ein (Protokoll der Verhandlung vom 4. März 2025 [nachfolgend: Protokoll], S. 8). Durch sein Vorgehen wurden demnach unnötige Prozess- unsicherheiten hervorgerufen. Angesichts dessen war es angezeigt, dass sich das Verwaltungsgericht die notwendige Gewissheit anhand von Zeu- geneinvernahmen selbst verschaffte. Diesem muss es überdies unbenom- -8- men sein, den offerierten Zeugenbeweis auch tatsächlich abzunehmen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. a VRPG). 2.3.5. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. März 2025 schilderte der Zeuge B._____, der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin sei regelmässi- ger Kunde bei ihm am Kiosk. Er (B._____) arbeite normalerweise bis 23 Uhr und sei eines Abends vom erwähnten Rechtsanwalt gefragt worden, ob er bezeugen könne, dass dieser den Brief jetzt in den Briefkasten werfe. Er sei gebeten worden, dies mit einer Unterschrift auf einem relativ dicken Umschlag zu bestätigen, auf welchem etwas mit "Verwaltung" und "Albisriederplatz/Albisserstrasse" oder etwas Ähnliches gestanden habe. Die genaue Uhrzeit wisse er nicht mehr, aber es sei sicher nach 21 Uhr gewesen. Sodann habe er von seinem Arbeitsplatz aus beobachten kön- nen, wie der Brief eingeworfen worden sei. Bis zum Ruf in den Zeugenstand habe er diesbezüglich nichts mehr vernommen. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern; er habe nicht erwartet, dass es etwas Wichti- ges sei, sonst hätte er es sich gemerkt. Die Zeugin C._____ sagte ebenfalls aus, dass sie den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin persönlich kenne. Dieser kaufe regelmässig im Le- bensmittelgeschäft ein, in dem sie bis 23 Uhr arbeite. Der Rechtsanwalt sei zu ihr gekommen und habe gesagt, er müsse einen Brief einwerfen und brauche zwei Zeugen, weil es spät sei. Sie habe bloss ihren Namen und ihre Unterschrift auf dem Couvert vermerkt. Weil ihre Kollegin gerade nicht zugegen gewesen sei, habe sich der Anwalt einen Zeugen auf der gegen- überliegenden Seite gesucht. Daraufhin habe sie gesehen, wie er ein Cou- vert – vermutlich das unterschriebene – in den Briefkasten geworfen habe. Danach habe sich der Anwalt noch bei ihr bedankt und gesagt, es sei nun erledigt. Das Ganze habe sich am Abend um ca. 19 oder 20 Uhr zugetra- gen. Genau könne sie es aber nicht sagen, auch unter dem Datum des 25. November 2024 könne sie sich nichts vorstellen. In der Nähe seien viele Anwälte tätig; sie habe zuvor bereits einmal zusammen mit ihrer Che- fin einen Brief für jemanden unterschrieben und deshalb im vorliegenden Fall gedacht, das Vorgehen sei normal. 2.3.6. Als Ergebnis der Zeugeneinvernahme ergab sich Gewissheit darüber, dass die sich auf dem Couvert befindlichen Unterschriften von den einvernom- menen Zeugen stammten. Diese legten über einen in seinen Grundzügen übereinstimmenden Sachverhalt Zeugnis ab, konnten sich jedoch nicht an das genaue Datum erinnern. Dabei ist dem Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin beizupflichten, dass dies nach einer verstrichenen Zeit von drei Monaten zumindest nicht ungewöhnlich erscheint (vgl. Protokoll, S. 9). Beide Zeugen erklärten nachvollziehbar, dass sie die Aufforderung zur Be- zeugung des Einwurfs als normal empfanden und daher als nicht weiter -9- bemerkenswert einstuften. Zeitlich ergeben sich zwar gewisse Unstimmig- keiten: Während C._____ den Vorgang um 19 oder 20 Uhr verortete, spielte sich der Sachverhalt laut B._____ nach 21 Uhr ab. Diese Diskre- panz wird jedoch dadurch relativiert, dass beide Zeugen bis 23 Uhr arbei- teten und angaben, es sei jedenfalls Abend gewesen. Zudem hob C._____ hervor, dass sie sich hinsichtlich der genauen Zeit unsicher sei. B._____ äusserte hingegen klar, dass es nach 21 Uhr gewesen sei. Gemäss Sen- dungsnachweis der Post wurde die Sendung am 26. November 2024 um 21.08 Uhr in "Zürich Briefzentrum" für die Zustellung sortiert. Da das Cou- vert also erst nach 21 Uhr unterschrieben und in den Postbriefkasten an der D-Strasse eingeworfen wurde, ist davon auszugehen, dass dieses be- reits am Vortag, also am 25. November 2024, eingeworfen wurde. In Würdigung der gesamten Umstände und insbesondere der glaubwürdi- gen Schilderung zum zeitlichen Ablauf seitens des Zeugen B._____ steht für das Verwaltungsgericht fest, dass die am Donnerstag, 28. November 2024 eingegangene Beschwerde am Montag, 25. November 2024 und da- mit rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen (§ 44 Abs. 1 VRPG) in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen wurde. 3. Nachdem die Frist eingehalten ist, geben die übrigen Eintretensvorausset- zungen zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formge- recht erhobene Beschwerde einzutreten ist. 4. Ist die Erteilung oder der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Be- fugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessens- kontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz ging im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus (an- gefochtener Entscheid, Erw. II/2): Am 24. März 2023 verursachte die Beschwerdeführerin einen Selbstunfall, als ihr auf Höhe der Autobahnrampe A15 Reichenburg-St. Gallen/Zürich "schwarz vor Augen" wurde und sie von der Fahrbahn abkam. In der Folge kollidierte sie zuerst mit dem Verkehrsteiler und im Anschluss mit zwei Randleitpfosten, die sich in einem Grünstreifen befanden, in dem sie zwi- schen zwei Rampen zum Stehen kam. Am Fahrzeug sowie an der Ver- kehrseinrichtung entstand Sach- beziehungsweise Drittschaden. Zudem wurde der Grünstreifen beschädigt und die Fahrbahn verunreinigt. - 10 - 1.2. Als Folge dieses Vorfalls wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich vom 25. Mai 2023 (nachfolgend: Strafbefehl) wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) sowie fahrlässiger Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 verur- teilt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1. 2.1.1. In Bezug auf den Sachverhalt führte die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid im Wesentlichen aus, die Administrativbehörde sei grundsätzlich an den im Rahmen des Strafverfahrens rechtskräftig erstellten Sachverhalt ge- bunden. Die Beschwerdeführerin sei am 1. Juni 2023 nach Vorliegen des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedi- zin der Universität Zürich vom 2. Mai 2023 (nachfolgend: pharmakologisch- toxikologisches Gutachten) darauf aufmerksam gemacht worden, dass zur Abklärung der Fahreignung eine zusätzliche verkehrsmedizinische Unter- suchung notwendig sei. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Anfechtung des Straf- befehls noch möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe vom bereits vorliegenden und noch zu erstellenden Gutachten über ihre Fahrfähigkeit im Unfallzeitpunkt gewusst und keine Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, womit sie den ihr zur Last gelegten Sachverhalt und die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene strafrechtliche Bewertung des Vorfalls vom 24. März 2023 anerkannt habe. Es widerspreche deshalb Treu und Glauben, wenn sie die Berücksichtigung zweier Gutachten im Administra- tivverfahren fordere, von denen eines bereits vor Erlass des Strafbefehls vorgelegen habe und ein weiteres während der laufenden Einsprachefrist gegen den Strafbefehl in Auftrag gegeben worden sei. Sie habe gewusst, dass ein Führerausweisentzugsverfahren folgen könnte, weswegen sie verpflichtet gewesen wäre, ihre Sachverhaltsrügen bereits im Strafverfah- ren vorzubringen. Deshalb sei trotz der im verkehrsmedizinischen Gutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 11. Sep- tember 2023 (nachfolgend: verkehrsmedizinisches Gutachten) gezogenen Schlüsse nicht ersichtlich, aus welchen Gründen von den Feststellungen der Strafbehörde abgewichen werden solle. 2.1.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Administrativbehörden seien hier nicht an die tat- sächlichen Feststellungen im Strafentscheid gebunden, weil ihnen mit dem verkehrsmedizinischen Gutachten ein zusätzliches, von einem Sachver- - 11 - ständigen erstelltes Beweismittel vorliege. Darin werde festgehalten, dass den Akten keinerlei Hinweise entnommen werden könnten, wonach beim Selbstunfall beweissicher auf eine Fahrunfähigkeit geschlossen werden könne. Dieses Beweismittel habe der Strafbehörde nicht vorgelegen. Der Inhalt des verkehrsmedizinischen Gutachtens werde von der Vorinstanz aufgrund der angeblichen Treuwidrigkeit seitens der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht beachtet. Der Vorwurf der Treuwidrigkeit sei jedoch unbe- rechtigt, da im Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 1. Juni 2023 nicht auf den Strafbefehl, sondern auf das pharmakologisch-toxikologische Gut- achten Bezug genommen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe als alleinerziehende Mutter mit bescheidenem Einkommen resigniert und die Busse samt Verfahrenskosten schlicht akzeptiert. Deshalb habe sie sich nicht gegen den unzutreffenden und ungerechten Strafbefehl gewehrt. Zu- dem sei Erw. II/2 des angefochtenen Entscheids nicht ausgewogen abge- fasst. Dem Polizeirapport lasse sich entgegen den Erwägungen der Vor- instanz nämlich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an geltend gemacht habe, sie habe vor dem Unfallereignis drei- bis viermal niesen müssen. Soweit die Beschwerdeführerin damit die Feststellung des Sachverhalts rügt, stellt sich vorweg die Frage, ob die Administrativbehörden an den im Strafverfahren erhobenen Sachverhalt gebunden sind. 2.2. 2.2.1. Die Verwaltungsbehörde hat grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwar- ten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Ver- waltungsverfahren von Bedeutung ist (BGE 119 Ib 158, Erw. 2c/bb). Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbe- hörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in folgenden Fällen abweichen: - wenn die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die der Strafbehörde unbekannt waren oder die sie nicht beachtet hat; - wenn die Verwaltungsbehörde zusätzliche Beweise erhebt, de- ren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch die Strafbehörde den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung der Strafbehörde zu halten; - wenn die Strafbehörde bei der Rechtsanwendung auf den Sach- verhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. - 12 - Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Ver- handlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 124 II 103, Erw. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2020 vom 15. April 2021, Erw. 3.1 mit Hinweisen). 2.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Person, die weiss oder annehmen muss, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, ihre Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren gel- tend zu machen. Die für den Führerausweisentzug zuständige Behörde darf in der Regel nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Dies gilt auch bei Entscheiden, die im Strafbe- fehlsverfahren gefällt worden sind, selbst wenn sie auf einem Polizeirapport beruhen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Be- weisanträge zu stellen, sondern sie ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun oder allenfalls die nöti- gen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97, Erw. 3c/aa mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021, Erw. 2.3 mit Hinwei- sen). Befürchtet die betroffene Person ein Administrativverfahren, hat sie sich nötigenfalls im Strafverfahren sozusagen "auf Vorrat" zu verteidigen. Sie muss unter Umständen ein Urteil oder einen Strafbefehl allein deswegen anfechten, weil sie mit dessen Tatsachenfeststellungen nicht einverstan- den ist, selbst wenn sie mit dem Resultat an sich, das heisst mit dem Straf- befehlsdispositiv, einverstanden ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.482 vom 29. Juni 2023, Erw. II/3.2 mit Hinweisen). 2.3. Das Wissen, dass insbesondere bei schweren Verkehrsregelverletzungen neben dem Strafverfahren auch mit der Einleitung eines Administrativver- fahrens zu rechnen ist, kann regelmässig vorausgesetzt werden. Es kann jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass einer fahrzeuglen- kenden Person, die nicht schon einmal in solche Verfahren verwickelt war, die rechtlichen Zusammenhänge zwischen Straf- und Administrativverfah- ren, insbesondere die Bindungspraxis der Verwaltungsbehörden hinsicht- lich des Sachverhalts, bekannt sind. Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an den Strafentscheid darf deshalb nur dann angenommen werden, wenn der fahrzeuglenkenden Person bekannt war oder bekannt sein musste, welche Auswirkungen die Feststellung des Sachverhalts und allenfalls auch die rechtliche Würdigung im Strafverfahren auf das nachfolgende Ad- - 13 - ministrativverfahren haben würden. Die Verwaltungsbehörden müssen da- her sicherstellen, dass die fehlbaren Lenkerinnen und Lenker über die Kon- sequenzen Bescheid wissen, die ein rechtskräftiger Strafentscheid für ein allfälliges Administrativverfahren haben kann (Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2016.472 vom 5. April 2017, Erw. II/3.4). Im Strafverfahren war die über einen ungetrübten Leumund verfügende, rechtsunkundige Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten. Weiter wurde sie vom Strassenverkehrsamt erst am 1. Dezember 2023 und damit nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls vom 25. Mai 2023 auf die Bindungspraxis aufmerksam gemacht (Akten Strassenverkehrsamt, act. 28 [Rückseite]). Deswegen musste sie in Bezug auf die Sachverhaltsfeststel- lung nicht um den Zusammenhang zwischen dem Straf- und dem Adminis- trativverfahren wissen. Somit sind die Administrativbehörden bereits aus diesem Grund nicht an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde gebunden. Daran vermag auch das Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 1. Juni 2023 nichts zu ändern. Das besagte Schreiben enthält eine Aufforderung des Strassenverkehrsamts an die Beschwerdeführerin, sich – aufgrund der im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten enthaltenen Empfehlung – zwecks Abklärung der Fahreignung einer verkehrsmedizini- schen Untersuchung zu unterziehen (Akten DVI, act. 15). Die Vorinstanz misst diesem Schreiben im Rahmen der Begründung der Treuwidrigkeit ein hohes Gewicht bei, übersieht jedoch, dass dieses gerade nicht die Klärung der Fahrfähigkeit und eine damit im Zusammenhang stehende erzieheri- sche Administrativmassnahme beschlägt. Sie vermischt in dieser Hinsicht zu Unrecht das Administrativverfahren betreffend die erzieherische Mass- nahme einerseits (Warnungsentzug als Folge des Vorfalls vom 24. März 2023) und jenes betreffend die sichernde Massnahme andererseits (Auf- gebot zur Fahreignungsuntersuchung wegen Zweifeln an der Fahreig- nung). Daher erhellt nicht, weshalb die damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin durch dieses Schreiben hätte veranlasst sein sollen, sich gegen den Strafbefehl zur Wehr zu setzen, um nicht Gefahr zu laufen, den dort festgestellten Sachverhalt im Rahmen der erzieherischen Admi- nistrativmassnahme gegen sich gelten lassen zu müssen. Bezeichnender- weise befindet sich das besagte Schreiben des Strassenverkehrsamts bis dato nicht einmal in den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten des Strassenverkehrsamts. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin auf die Hinweise im Schreiben vom 1. Juni 2023 zu behaften wäre und ihr ein treuwidriges Verhalten vorgewor- fen werden könnte, zumal sie nicht wissen musste, dass die Administrativ- behörde grundsätzlich auf den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt abzustellen hat. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass ein verkehrsme- dizinisches Gutachten erstellt wurde, welches erst nach eingetretener Rechtskraft des Strafbefehls vorlag. Darin werden neue Tatsachen festge- stellt, die der Strafbehörde nicht bekannt waren, wie beispielsweise der Umstand, dass keine konkreten Hinweise auf eine unfallursächliche Be- - 14 - wusstseinsstörung vorlägen. Auch ist mit dem verkehrsmedizinischen Gut- achten ein Beweis vorhanden, den die Administrativbehörde – wenn auch im Hinblick auf die Prüfung der Fahreignung – erhoben hat und dessen Würdigung hier zu einem anderen Entscheid führt respektive führen muss, nachdem ausgewiesene Sachverständige darin festhalten, dass keine Hin- weise dafür vorhanden seien, wonach dem Unfall vom 24. März 2023 eine Bewusstseinsstörung zugrunde liege (siehe hinten Erw. 3.1.2; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 1C_536/2016 vom 23. Februar 2017, Erw. 3.3.3). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde bestehe und der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Treuwidrigkeit vorzuwerfen sei, ist somit unzutref- fend. 2.4. Nachdem die Administrativbehörde vorliegend nicht an den im Strafverfah- ren festgestellten Sachverhalt gebunden ist, stellt sich die Frage, von wel- chem Sachverhalt auszugehen ist. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24. März 2023 um ca. 13.45 Uhr mit ihrem Fahrzeug auf der Autobahn A15 in Wangen b. Dübendorf, Fahrtrichtung Brüttisellen, mit einer Geschwindigkeit von 30–40 km/h im Kolonnenver- kehr fuhr, als sie auf Höhe der Autobahnrampe A15 Reichenburg–St. Gal- len/Zürich drei- bis viermal niesen musste und es ihr dabei schwindlig bzw. "schwummrig" wurde. In der Folge kam sie von der Fahrbahn ab und kolli- dierte mit einem Verkehrsteiler sowie zwei Randleitpfosten. Es entstand Sachschaden am Fahrzeug, an der Verkehrseinrichtung sowie am Grün- streifen. Gegenüber der Polizei gab die Beschwerdeführerin an, wegen des Beginns des Ramadan seit 04.20 Uhr morgens nach dem Verzehr von Brot und Pouletfleisch keine Nahrung mehr zu sich genommen zu haben. Sie faste seit der Kindheit und der Ramadan habe sie bisher nie in ihrer kör- perlichen Leistung eingeschränkt (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. Mai 2023 [Strafakten, act. 1]; FinZ-Set vom 24. März 2023, insbesondere S. 5 f. [Strafakten, act. 4]). Aus dem am 2. Mai 2023 erstellten pharmakologisch-toxikologischen Gut- achten ergibt sich, dass keine Fremdsubstanzen festgestellt werden konn- ten, welche im Ereigniszeitpunkt zu einer Verminderung der Fahrfähigkeit hätten führen können. Die im Polizeirapport dokumentierten Auffall- und Ausfallerscheinungen liessen sich pharmakologisch-toxikologisch nicht er- klären. Gemäss den sachverständigen Personen seien medizinische Gründe (chronisch niedriger Blutdruck) ursächlich für die Auffall- und Aus- fallerscheinungen. Der Umstand, wonach sich der – am 24. März 2023 durch die Einsatzkräfte erhobene Erstbefund – niedrige Blutdruck (Wert: 97/58 mmHg) im weiteren Verlauf normalisiert hatte (Wert bei Übergabe: 113/77 mmHg), blieb im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten aller- dings unerwähnt und wurde entsprechend nicht berücksichtigt (siehe Ein- satzprotokoll des Rettungsdienstes vom 24. März 2023, S. 3 [Strafakten, - 15 - act. 10]; vgl. Pschyrembel – Klinisches Wörterbuch, 264. Auflage, 2013, S. 291 f. [Blutdruck, Referenzbereich]). Dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 11. September 2023 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Begut- achtung äusserte, sie habe vor dem Unfall drei- bis viermal niesen müssen. Sie habe die Kollision mitbekommen und sei auch danach voll orientiert gewesen. Vor dem Niesen habe sie keinen Schwindel oder Ähnliches wahr- genommen. Aufgrund des Niesens sei es ihr aber etwas schwindlig bzw. "schwummrig" gewesen. Es sei alles so schnell gegangen. Die Gutachter hielten fest, dass in Bezug auf den Selbstunfall vom 24. März 2023 keine konkreten Hinweise auf eine unfallursächliche Bewusstseinsstörung vorlä- gen. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine verkehrsrelevante Er- krankung. Damit schlossen die Gutachter aus, dass – wie im pharmakolo- gisch-toxikologischen Gutachten ohne weitere Erklärungen und ohne Be- rücksichtigung sämtlicher Umstände festgestellt – medizinische Gründe respektive ein chronisch niedriger Blutdruck für die dokumentierten Auffall- und Ausfallerscheinungen verantwortlich waren. 3. 3.1. 3.1.1. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leis- tungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Die relevante Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit muss bewiesen werden (ANDREAS ROTH, in: Basler Kommen- tar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK SVG], N. 6 zu Art. 31 SVG; FAHRNI/HEIMGARTNER, in: BSK SVG, N. 27 zu Art. 91 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbus- sengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 29 zu Art. 31 SVG sowie N. 15 zu Art. 91 SVG; vgl. auch RÜTSCHE/WEBER, in: BSK SVG, N. 24 zu Art. 16c SVG). Grund- sätzlich lässt sich der Nachweis tatsächlicher Fahrunfähigkeit nur anhand einer umfassenden Begutachtung führen. Diese ist immer dann erforder- lich, wenn sich die Fahrunfähigkeit – wie hier – weder aufgrund von Alkohol noch aufgrund einer Substanz nach Art. 2 Abs. 2 VRV nachweisen lässt (NIGGLI/FIOLKA, Fahren in fahrunfähigem Zustand: Voraussetzungen, Kon- sequenzen, Erfahrungen, in: PROBST/WERRO [Hrsg.], Strassenverkehrs- rechtstagung 10.–11. Juni 2010, S. 92 f.). Von den Folgerungen des Gut- achtens darf nicht ohne Angabe triftiger Gründe abgewichen werden (vgl. BGE 133 II 384, Erw. 4.2.3, mit Hinweisen; NIGGLI/FIOLKA, a.a.O., S. 92). 3.1.2. Ob die Beschwerdeführerin fahrunfähig war und damit den Tatbestand von Art. 31 Abs. 2 SVG erfüllt hat, ist eine Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6A.55/2006 vom 5. Februar 2007, Erw. 3; Entscheid des Verwal- - 16 - tungsgerichts WBE.2007.319 vom 23. Januar 2008, Erw. II/3.2.2). Dabei ist die Administrativbehörde grundsätzlich nicht an die Erkenntnis der Strafbe- hörde gebunden (BGE 124 II 103, Erw. 1c/bb; Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2023 vom 3. Juni 2024, Erw. 5.2.2). Dies trifft unbestrittenermas- sen auch hier zu, zumal im Strafverfahren keine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Demnach ist die Administrativ- behörde bei der vorliegenden Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin ein Fahren in fahrunfähigem Zustand vorzuwerfen ist, nicht an die rechtliche Auffassung im Strafbefehl vom 25. Mai 2023 gebunden. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten wurde angeordnet, um dem Verdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nachzugehen (Un- tersuchungsbefehl vom 26. März 2023 [Strafakten, act. 6]). Die Sachver- ständigen schlussfolgerten darin, wie erwähnt, dass die im Polizeirapport dokumentierten Auffall- und Ausfallerscheinungen, welche für eine deutli- che Verminderung der Fahrfähigkeit sprächen, pharmakologisch-toxikolo- gisch nicht erklärbar und medizinische Gründe dafür ursächlich seien. Ob dieses Gutachten den Nachweis tatsächlicher Fahrunfähigkeit zu erbringen vermag, ist angesichts des Umstands, dass es nicht alle wesentlichen As- pekte berücksichtigte (siehe vorne Erw. 2.4) und das Bestehen einer Fahr- unfähigkeit nicht klar und unmissverständlich feststellte, durchaus fraglich, kann hier jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offengelas- sen werden. Das verkehrsmedizinische Gutachten wurde zwar zur Abklärung der Fahr- eignung und nicht der Fahrunfähigkeit in Auftrag gegeben. Es wurde jedoch ebenfalls von sachverständigen Personen (von drei Fachärzten für Rechts- medizin, zwei davon zusätzlich Verkehrsmediziner SGRM) in Kenntnis der Akten und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin ver- fasst, weswegen den dort getätigten Feststellungen, dass aus gutachterli- cher Sicht beim Selbstunfall vom 24. März 2023 nicht sicher auf eine Fahr- unfähigkeit geschlossen werden könne und keine konkreten Hinweise auf eine unfallursächliche Bewusstseinsstörung vorlägen, ein hohes Gewicht beigemessen werden muss. Aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten ist somit zu folgern, dass bezogen auf den Zeitpunkt des fraglichen Ereignis- ses gerade kein Nachweis für eine tatsächliche Fahrunfähigkeit vorliegt. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, um von dieser gutachterlichen Beur- teilung abzuweichen. Insbesondere vermag der Strafbefehl, auf dessen Be- urteilung sich die Vorinstanz in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zu- stand abstützt, daran nichts zu ändern, zumal die Strafbehörde, hätte ihr das verkehrsmedizinische Gutachten vorgelegen, möglicherweise zu ei- nem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Vorinstanz begründete das Nichtberücksichtigen des verkehrsmedizi- nischen Gutachtens sodann auch nicht aufgrund inhaltlicher Aspekte, son- dern mit der (nun entfallenen) Bindung an die tatsächlichen Feststellungen - 17 - der Strafbehörde. Sie verkennt dabei allerdings, dass es sich bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verkehrsereignisses fahrunfä- hig war, wie dargelegt um eine Rechts- und nicht um eine Tat- bzw. Sach- verhaltsfrage handelt. Überdies argumentiert die Vorinstanz widersprüch- lich: Einerseits führt sie unter Hinweis auf die grundsätzliche "Bindungswir- kung der Verwaltungsbehörden an das Strafurteil" aus, nach Ausgang des Strafverfahrens sei die Begehung der Verkehrsregelverletzung erstellt (an- gefochtener Entscheid, Erw. III/1.2.4), andererseits geht sie davon aus, nicht an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden zu sein (an- gefochtener Entscheid, Erw. III/2.1). Obwohl sich die Vorinstanz an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde nicht als gebunden erachtet, stellt sie dennoch unbesehen und ohne eigene Prüfung auf deren rechtliche Be- urteilung ab. Im Übrigen geht sie aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sogar so weit, daraus – trotz fehlender Bin- dungswirkung – direkt den Schluss auf das Vorliegen einer schweren Wi- derhandlung gemäss Art. 16c SVG zu ziehen, ohne dabei auch nur ansatz- weise zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein (schweres) Verschulden trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016, Erw. 2.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.220 vom 2. Februar 2024, Erw. II/3.2). Insgesamt ist der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, jedenfalls nicht überzeugend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und in Abweichung zum Straf- befehl ist aufgrund des im vorliegenden Verfahren als Beweismittel zu be- rücksichtigenden verkehrsmedizinischen Gutachtens (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_536/2016 vom 23. Februar 2017, Erw. 3.3.3) eine Fahrun- fähigkeit und damit das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG nicht erstellt. Eine diesbezügliche Verkehrsregelverlet- zung liegt demnach nicht vor. Dementsprechend ist die Bestimmung in Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG, die zwar von den Vorinstanzen nicht explizit er- wähnt wurde, administrativrechtlich als Pendant zu Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG jedoch einschlägig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_536/2016 vom 23. Februar 2017, Erw. 2.1; RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 21 zu Art. 16c SVG), nicht anwendbar. Somit kann gestützt darauf kein Führerausweis- entzug erfolgen. Damit fällt auch eine allfällige Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, sofern sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang da- rauf abstützen sollte (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2), ausser Betracht. 3.2. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss die lenkende Person ihr Fahrzeug ständig so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann. Da- bei hat sie ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Sie muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Ge- - 18 - fahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_341/2017 vom 2. Oktober 2017, Erw. 2.2). Insbesondere Selbstunfälle wie das Abkommen von der Fahrbahn und Kol- lisionen sind als Verletzungen von Art. 31 Abs. 1 SVG zu qualifizieren (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 14 zu Art. 31 SVG). Indem die Beschwerde- führerin mehrfach Niesen musste und ihr dabei "schwummrig" wurde, war sie für einen kurzen Moment nicht mehr in der Lage, in adäquater Weise auf ihr Fahrzeug einzuwirken und ein Abweichen von der Fahrbahn sowie die Kollision mit der Verkehrseinrichtung zu verhindern. Für das Verwal- tungsgericht steht damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Strafbehörden fest, dass sie die genannte Verkehrsregel verletzt hat, was sie im Übrigen nicht bestreitet. 4. 4.1. Vorliegend bleibt einzig darüber zu entscheiden, wie das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in administrativrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz äusserte sich dazu nicht explizit und führte lediglich aus, das Strassenverkehrsamt werte (auch) das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG. Die Beschwerdeführe- rin vertritt dagegen die Auffassung, es liege eine mittelschwere Widerhand- lung vor, da zwar die Gefährdung durch den Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug als erhöht, das Verschulden jedoch als leicht zu betrachten sei. 4.2. Im Strassenverkehrsgesetz wird zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung unterschieden (Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, wenn ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138, Erw. 2.2.3 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_160/2020 vom 11. September 2020, Erw. 4.2). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch Verlet- zung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorge- rufen oder in Kauf genommen wird (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht schliesslich, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer her- vorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt ei- nen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (ge- ringe Gefahr für die Sicherheit anderer und leichtes Verschulden) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (qualifizierte objektive Gefährdung und qualifizier- - 19 - tes Verschulden) gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Ver- schulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil des Bundesge- richts 1C_163/2022 vom 9. März 2023, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Die wesentlichen Kriterien zur Unterscheidung von Widerhandlungen sind demnach das Mass der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Ver- schuldens. 5. 5.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt ein Warnungsentzug bzw. eine Verwarnung grundsätzlich – in Abgrenzung zum Ordnungsbussen- recht – eine erhöhte abstrakte Gefährdung voraus, worunter die "nahelie- gende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung" verstan- den wird (BGE 123 II 37, Erw. 1b). Eine für die Anwendbarkeit von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vorausgesetzte geringe abstrakte Gefahr liegt vor, wenn die Verkehrsregelverletzung typischerweise – adäquat kausal – geeignet ist, eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer Personen hervorzurufen. Massgebend ist somit die hypothetische konkrete Gefährdung; diese muss gering sein. Dies ist der Fall, wenn die Gefährdung leicht über derjenigen Gefahr liegt, die durch die im Ordnungsbussenverfahren geahndeten Wi- derhandlungen hervorgerufen wird (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 16a SVG). Eine – die Anwendbarkeit von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausschliessende – mittelschwere Gefahr liegt definitionsgemäss zwischen der geringen Ge- fahr im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und der ernstlichen Gefahr im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Eine präzise Umschreibung der ver- schiedenen Gefahrenstufen fällt schwer. Allgemein lässt sich sagen, dass sich die Gefahrenstufen nach dem Ausmass einer hypothetisch angenom- menen konkreten Gefährdungssituation beurteilen. Konnte demzufolge nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung eine Gefährdungssituation mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit ein- treten, liegt eine mittelgrosse abstrakte Gefahr vor (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 10 zu Art. 16b SVG). 5.2. Die Beschwerdeführerin verlor im Kolonnenverkehr – wenn auch bei redu- zierter Geschwindigkeit von 30–40 km/h – auf Höhe einer Autobahnrampe die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Zwar kam es weder zu Personenschäden noch wurden weitere Fahrzeuge involviert. Allerdings beschädigte die Be- schwerdeführerin nicht nur ihr eigenes Fahrzeug, sondern auch Teile der Verkehrseinrichtung und der Grünfläche. Insgesamt hat sie durch das Nichtbeherrschen ihres Fahrzeugs für die übrigen Verkehrsteilnehmenden eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, die sich im Unfall mit Sach- - 20 - schaden konkretisiert hat und die nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann, wobei es wohl eher glücklichen Umständen zuzuschreiben ist, dass niemand verletzt wurde. Somit ist von einer mindestens mittelschweren Verkehrsgefährdung auszugehen. Ob eine schwere Verkehrsgefährdung verursacht wurde, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen- bleiben, zumal sich am Ergebnis nichts ändern würde (siehe hinten Erw. 6.2). 6. 6.1. Der Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 16 ff. SVG setzt neben einer konkreten oder jedenfalls erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Rechtsgüter stets kumulativ ein Verschulden der fahrzeugführenden Per- son voraus. Schuldhaft handelt, wer einen Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass die straffällige Per- son die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht darauf Rücksicht genommen hat, so begeht sie das De- likt fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die betroffene Per- son die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Ein leichtes Verschulden liegt vor, wenn der fahrzeugführenden Person, die sich im Verkehr grundsätzlich richtig verhält, nur eine leichte Unaufmerk- samkeit vorgeworfen werden kann oder wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen ist (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 16a SVG mit Hinweisen). Hinge- gen ist ein mittelschweres Verschulden anzunehmen, wenn eine elemen- tare Verkehrsregel verletzt wird und für die durchschnittliche Lenkerin oder den durchschnittlichen Lenker erkennbar sein musste, dass dadurch Dritte gefährdet werden können. Ein mittelschweres Verschulden liegt insbeson- dere dann vor, wenn der fahrzeugführenden Person mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 16b SVG mit Hinweisen). 6.2. Die Beschwerdeführerin verlor infolge eines kurz andauernden Niesanfalls mit gleichzeitig auftretendem leichtem Schwindel die Kontrolle über ihr Fahrzeug und verursachte in der Folge einen Unfall. Trotz Niesens bzw. leichtem Schwindel hätte sie in der Lage sein müssen, ihre Aufmerksamkeit weiterhin dem Verkehr zuzuwenden und die Herrschaft über das Fahrzeug aufrechtzuerhalten. Bei aufmerksamem Fahren und rascher, zweckmässi- ger Reaktion sollte ein Niesen bzw. ein leichter Schwindel eine unfallfreie Fahrt nämlich nicht verhindern. Der Beschwerdeführerin ist somit eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Allerdings kam der Niesanfall un- vermittelt und war für die Beschwerdeführerin dementsprechend nicht vor- - 21 - hersehbar. Zudem ist bei der – jedenfalls gemäss eigenen Angaben – seit Kindheit an das Fasten gewohnten Beschwerdeführerin nicht von Auswir- kungen des Fastens auszugehen. Dass ihr bereits zu einem früheren Zeit- punkt schwindlig gewesen wäre, ist nicht erstellt. Im Gegenteil gab die Be- schwerdeführerin an, vor dem Niesen keinen Schwindel oder Ähnliches wahrgenommen zu haben (siehe verkehrsmedizinisches Gutachten, S. 3). Nichts deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mehr als nur leicht unaufmerksam war. Folglich ist ihr nur eine leichte Unaufmerksamkeit an- zulasten und ihr Verschulden damit als leicht zu qualifizieren. 7. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände von einer mindestens mittelschweren Gefährdung der Verkehrssicherheit gekoppelt mit einem leichten Verschulden und damit – in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid – von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 16c SVG sind dagegen nicht erfüllt. Gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Führerausweis der Beschwerdeführerin für die Dauer von einem Monat zu entziehen, zumal sie bisher über einen un- getrübten automobilistischen Leumund verfügt und eine Erhöhung der Ent- zugsdauer demnach ausser Betracht fällt (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Folglich ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen. III. 1. 1.1. Nach § 31 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren die Verfahrens- kosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. Das erwähnte Prinzip der Kostenverteilung nach dem Unterliegen bzw. Ob- siegen stellt einen allgemeinen prozessualen Grundsatz dar. Als Aus- nahme davon sieht § 31 Abs. 4 VRPG vor, dass Zusatzaufwand, der durch das Verhalten einer Partei entstanden ist, dieser auferlegt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die (ganz oder teilweise) obsiegende Par- tei Kosten verursacht hat, indem sie Verfahrensvorschriften verletzt oder Tatsachen oder Beweismittel nachträglich vorgebracht hat, die sie bereits früher hätte geltend machen können (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1654 und KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 55 zu § 13 VRG, vgl. insbesondere die Kasuistik in N. 58 f.). - 22 - 1.2. Wie in Erwägung I/2 dargelegt, ergaben sich aufgrund der Handlungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin prozessuale Unklarheiten, was Zusatzaufwand verursachte (insbesondere Durchführung einer Instrukti- onsverhandlung mit Befragung von zwei Zeugen), der ohne Weiteres ver- meidbar gewesen wäre. Die Beschwerde hätte insbesondere entweder rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben oder aber dem Verwal- tungsgericht in korrekter Weise elektronisch übermittelt werden können (vgl. dazu vorne Erw. I/2.3.2). Gestützt auf § 31 Abs. 4 VRPG könnte der Zusatzaufwand der Beschwer- deführerin auferlegt werden, zumal ihr die Handlungen ihres Rechtsvertre- ters rechtsprechungsgemäss in der Regel anzurechnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_345/2018 vom 11. Oktober 2018, Erw. 3.4 mit Hinwei- sen). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der gemäss Ak- tenlage eher beengten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erscheint dies jedoch unbillig. Zudem ist der Zusatzaufwand im Sinne von § 31 Abs. 4 VRPG nicht zwingend der Partei aufzuerlegen, weshalb es vor- liegend angezeigt ist, von einer (teilweisen) Kostenauflage an die Be- schwerdeführerin abzusehen (zur Kostenauflage bei Obsiegen vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.198 vom 29. Oktober 2015, Erw. II/3.2 mit Hinweisen). 1.3. Die Beschwerdeführerin obsiegt vollständig. Seitens der Behörden sind keine schwerwiegenden Verfahrensmängel oder Willkür erkennbar, wes- halb die Kosten des vorinstanzlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Kantons gehen. 2. 2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Par- teikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht pri- vilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin vollständig obsiegt, haben ihr das DVI und das Strassenverkehrsamt gemäss § 33 Abs. 1 VRPG aufgrund ihrer Parteistellung die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen (Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 2016, S. 321 f., Erw. III/1.3.1). Das Strassenver- kehrsamt hat der Beschwerdeführerin als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zudem die Parteikosten des Verfahrens vor DVI zu erset- zen. - 23 - 2.2. In Verfahren in Verwaltungssachen, die – wie hier – das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschä- digung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und aus- serordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu fünfzig Prozent (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, recht- liche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung der Anwältin oder des Anwalts je nach Aufwand fünfzig bis hundert Prozent des nach den Regeln für das erstinstanzliche bzw. vorinstanzliche Verfah- ren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif). 2.3. Im Administrativverfahren fand keine Verhandlung statt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters ist als gering zu bezeichnen, was sich auch am Umfang der eigentlichen materiell-rechtlichen Ausführungen in der Be- schwerdeschrift vor DVI vom 8. April 2024 zeigt. Etwas höher einzustufen als der Aufwand sind die Komplexität und die Bedeutung des Falls für die Beschwerdeführerin. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Partei- entschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b An- waltstarif anzusiedeln. Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist die Partei- entschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführerin im vorinstanzli- chen Verfahren auf Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bemessen. 2.4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dürfte für die Erstellung der Beschwerdeschrift auch vor Verwaltungsgericht kein besonders grosser Aufwand entstanden sein. Insgesamt – auch unter Berücksichtigung der durch die Handlungen des Rechtsvertreters notwendig gewordenen Ver- handlung – wird die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwer- deführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestützt auf § 8 Abs. 1 Anwaltstarif auf Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Das DVI und das Strassenverkehrsamt sind zu verpflichten, der Beschwerde- führerin diese Parteikosten je zur Hälfte (je Fr. 1'100.00) zu ersetzen. - 24 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 9. August 2024 aufgehoben. 1.2. Der Führerausweis wird der Beschwerdeführerin für die Dauer von einem Monat entzogen. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils neu festzuset- zen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und In- neres sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Las- ten des Kantons. 3. 3.1. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'200.00 zu ersetzen. 3.2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Strassenverkehrs- amt werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsge- richt entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'200.00 je hälftig mit je Fr. 1'100.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Strafakten (nach Rechtskraft) an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland - 25 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 25. August 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Schircks Lang