Für die Anordnung eines Stillstandes der Sanierungsfrist während allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung für die (baulichen) Sanierungsmassnahmen besteht kein zwingender Bedarf. Vielmehr könnte eine solche Anordnung unerwünschte Anreize für weitere Verzögerungen bei der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen setzen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen, auch nicht an die obsiegenden, aber nicht anwaltlich vertretenen Parteien Regierungsrat und Gemeinderat Q._____ (§ 29 VRPG). - 19 -