4. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Weil der Erfolg der angeordneten Sanierungsmassnahmen im Hinblick auf die erforderliche Reduktion der Geruchsimmissionen bis zur Grenze der nicht mehr erheblichen Störung des Wohlbefindens eines wesentlichen Teils der davon betroffenen Bevölkerung unsicher ist und nicht auf andere, kostengünstigere Weise objektiv und verlässlich festgestellt werden kann, ist die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Durchführung bzw. Beauftragung einer Erfolgskontrolle in Form einer Probanden-Begehung recht- und verhältnismässig.